Der Laser
Mehr Informationen über den Laser finden sie auf der Herstellerseite:
Wavelight Augenlaser
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Wavelight Augenlaser
BlueTEC ist die zukunftsweisende SCR-Dieseltechnologie von Mercedes-Benz.
Im Sprinter von FAIRMED sorgt sie dafür, dass die Abgasnorm EuroVI wirtschaftlich und ökologisch überzeugend erfüllt wird.
Das Abgasnachbehandlungsverfahren SCR (Selective Catalytic Reduction) reduziert die NOX-Emissionen,
indem es die Abgase durch einen Katalysator leitet und dort mit dem wasserbasierten Zusatzstoff AdBlue® versetzt.
Bei diesem Prozess werden Stickoxide in die Substanzen Stickstoff und Wasser umgewandelt.
Das Ergebnis ist die Einhaltung der strengen EuroVI-Abgasnorm.
„Die Entscheidung zu einer Laserkorrektur am Auge sollte in Ruhe und ohne Zeitdruck erfolgen.
Man sollte sich ausgiebig informieren und sich einen erfahrenen Operateur in der Region suchen.
Dieser sollte auch persönlich die Nachbetreuung übernehmen können.“
Interview Trend Journal
Interessante Aspekte zur Lasik in einem Interview mit PD Dr. H-J. Hettlich
Den Artikel können Sie unter folgendem Link nachlesen:
Interview Priv. Doz. Dr. med. Hettlich, Minden
Die finanziellen Aufwendungen für eine Augenlaseroperation zur Behebung von Fehlsichtigkeit der Augen als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
OFD Koblenz v. 22.06.2006 – S 2284 A – St 32 3
Außergewöhnliche Belastungen
Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser
Kurzinformation der Steuergruppe St 3
Einkommensteuer
Die Vertreter der Länder haben sich zwischenzeitlich über die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für Augen-Laser-OP’s abgestimmt. Zu klären war die Frage, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliches Attest gefordert werden soll.
Bei Steuerpflichtigen, die sich einer Augen-Laser-Operation unterziehen, liegt immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit vor. Die Operation stellt somit eine Heilbehandlung dar. Die Operationsmethode ist auch wissenschaftlich anerkannt.
Daher beschlossen die Vertreter der Länder, die Aufwendungen ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anzuerkennen.
Die ausführliche Begründung können sie auch herunterladen unter:
Steuer